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Friedrich-Karl Scholtissek
architekten und richter
Das Architektenwerk und seine Teilerfolge
Dass der Architektenvertrag als Werkvertrag angesehen wird und damit den Regelungen der §§ 631 ff. BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) unterfällt, ist seit Jahrzehnten geltendes Recht. Maßgebliches Kriterium des Werkvertragsrechts ist, dass der ausführende Unternehmer und letztendlich auch der Architekt der Verpflichtung unterliegt, ein mangelfreies Bauwerk entstehen zu lassen. Folglich herrschte bis 2004 damit auch die Meinung vor, dass es eigentlich gleichgültig sei, wie der Architekt das Entstehenlassen des mangelfreien Bauwerks herbeiführt. Der Erfolg, der am Ende seiner Leistungserbringung steht, ist maßgeblich. Ist dieser erreicht, hat dies auch zur Folge, dass bei entsprechender Beauftragung mit den Leistungsphasen von der Grundlagenermittlung bis zur Dokumentation damit auch ein 100prozentiger Honoraranspruch dem Planer zusteht. Mit seiner Entscheidung vom 24.Juni 2004 (Az.: VII ZR 259/02) hat der BGH jedoch eine maßgebliche Trendwende vollzogen. Zunächst hat der Bausenat in Karlsruhe hervorgehoben, dass der Architektenvertrag nicht durch ein einziges, am Ende stehendes Erfolgsergebnis geprägt ist. Ist der Planer vielmehr mit Leistungen beauftragt, wie sie sich in § 33 HOAI i. V. m. Anlage 11 abbilden – diese also zum Leistungsinhalt des Vertrags gemacht worden sind –, so ist ein derart ausgestalteter Vertrag mit einer Mehrzahl von Teilerfolgen versehen, die der Architekt mithin seinem Auftraggeber schuldet. Muss nunmehr konstatiert werden, dass im Zuge der Abwicklung der Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung sowie Dokumentation bestimmter Teilerfolge – also einzelne Teilleistungen aus den Leistungsbildern, die zur Leistungsinhaltsbestimmung im Architektenvertrag gemacht worden sind – nicht erbracht wurden, so kann dies Honorarkürzungen zur Folge haben. Damit sich jedoch der beauftragende Bauherr auf eine Honorarreduzierung beim Architektenhonorar berufen kann, muss dieser die allgemeinen Regelungen des Leistungsstörungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder aber die werkvertragsrechtlichen Gewährleistungsvorschriften beachten. Dies wiederum bedeutet, dass beispielsweise nur dann dem Architekten eine Honorarreduzierung entgegengehalten werden kann, wenn der Auftraggeber den Planer bei erkannter nicht erbrachter Teilleistung aufgefordert hat, diese nach zu erfüllen (soweit dies für den Auftraggeber noch sinnvoll ist). Kommt trotz dieser Aufforderung der Architekt seiner Leistungserbringungspflicht nicht nach und lässt die vom Bauherrn angemessen gesetzte Frist für die Leistungserfüllung verstreichen, so ist erst dann der Weg frei, eine Honorarreduzierung vorzunehmen.
Diese Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren zunehmend dazu geführt, dass sich Architekten Honorarreduzierungseinwendungen ausgesetzt sehen. Diese werden zumeist damit eingeleitet, der Planer habe bestimmte Teilleistungen überhaupt nicht erbracht. Im Ergebnis führt dies – zumeist bei Honorarrechtsstreitigkeiten – dazu, dass nunmehr der Architekt umfassend in die Verpflichtung genommen wird, im Einzelnen seine Leistungserbringung doch darzulegen, will er nicht eine Honorarreduzierung gegen sich gelten lassen. Zumeist bei schon längst abgeschlossenen Projekten, denen erst der zeitversetzte Honorarrechtsstreit folgt, ist dies für den Planer ein häufig unüberwindbares Hindernis. Diesbezüglich wird in der Praxis nur allzu häufig missachtet, dass jedoch die Voraussetzung einer Honorarreduzierung immer ist, dass der Bauherr sich, wie zuvor dargelegt, verhalten haben muss. Dies liegt nur allzu häufig in der Praxis nicht vor.
Ebenso wird außer Acht gelassen, dass nicht jede nicht erbrachte Teilleistung als so genannter Teilerfolg deklariert werden kann. Was ein Teilerfolg im Kontext des konkreten Bauvorhabens ist, bestimmt sich nach der Auslegung des Vertrags. Erst jüngst hat das Kammergericht Berlin einem Auftraggeber eine Absage erteilt. Dieser meinte, eine Honorarreduzierung gegenüber dem Architektenhonorar vornehmen zu können, weil der Planer ein Bautagebuch nicht geführt hatte (KG, Urteil vom 16.03.2010 – 7 U 53/08 –). Zwar ist diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig, macht aber deutlich, dass der häufig anzutreffenden Auftraggeber-Auffassung, jede nicht erbrachte Teilleistung aus den Leistungsbildern führe zu einer Honorarreduzierung, eine Absage erteilt worden ist; dies mindestens in jedem Einzelfall einer kritischen Überprüfung bedarf.
Friedrich-Karl Scholtissek ist Rechtsanwalt und Anwaltsmediator, Lehrbeauftragter an der HafenCityUniversität Hamburg (HCU) für Architektenrecht sowie Vertrauensanwalt des BDA in Hamburg und Autor des HOAI 2009-Kommentars, erschienen im C.H. Beck Verlag.
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